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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 18. August 2021 |
Kerninhalte | Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft und der Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen.
Die Vorschriften dieser Technischen Anleitung sind zu beachten bei der - Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen Anlage (§ 6 Abs. 1 BImSchG) sowie zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer bestehenden Anlage (§ 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 BImSchG),
- Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung, eines Vorbescheids oder der Zulassung des vorzeitigen Beginns (§§ 8, 8a und 9 BImSchG),
- Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung (§ 15 Abs. 2 BImSchG),
- Entscheidung über nachträgliche Anordnungen (§ 17 BImSchG) und Entscheidung zu Anordnungen über die Ermittlung von Art und Ausmaß der von einer Anlage
- ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage (§ 26, auch in Verbindung mit § 28 BImSchG).
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Tags | TechAnleitungLuft; TAnleitungLuft; Technische Anleitung Luft; TechnischeAnleitungLuft; TechnAnLuft |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. Februar 2021 Review vom 01. Oktober 2020 I ; II |