Skip to end of metadata
Go to start of metadata

You are viewing an old version of this page. View the current version.

Compare with Current View Page History

« Previous Version 4 Next »

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021

Link zum RechtstextÜberwachungsbedürftige Anlagengesetz

Kerninhalte

Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können. Es dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zu gewährleisten, soweit diese sich im Gefahrenbereich einer solchen Anlage befinden.
Das Gesetz gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen
- der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,
- des rollenden Materials von Eisenbahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der
Länder unterliegt,
- in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 01. November 2020

  • No labels