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Die Richtlinie ist Teil der Technischen Baubestimmungen (Anlage 3.4/1). Sie wurde zum 1. Oktober 2018 außer Kraft gesetzt.

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe in der Fassung von Juli 2000 – Anhang zur Liste der Technischen Baubestimmungen vom 21. August 2015

Link zum Rechtstext

Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (Muster-LöRüRL)

Kerninhalte

Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser, das beim Brand eines Lagers wassergefährdender Stoffe anfällt. Zu diesem Zweck enthält sie abgestufte Anforderungen zur Begrenzung der Risiken.

Sie gilt unter anderem für bauliche Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe

  • der Wassergefährdungsklasse WGK 1 mit mehr als 100 t je Lagerabschnitt oder
  • der Wassergefährdungsklasse WGK 2 mit mehr als 10 t je Lagerabschnitt oder
  • der Wassergefährdungsklasse WGK 3 mit mehr als 1 t je Lagerabschnitt

gelagert werden.

Sie regelt ausschließlich die Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe.

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