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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Sortenschutzgesetz vom 19. Dezember 1997

Link zum RechtstextSortG

Kerninhalte

Dieses Gesetz bestimmt, dass für eine Pflanzensorte (Sorte) Sortenschutz erteilt wird, wenn sie

  • unterscheidbar,
  • homogen,
  • beständig,
  • neu und
  • durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist.

Der Sortenschutz dauert regelmäßig 25 Jahre, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten 30 Jahre.

Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.

Es enthält zudem Regelungen zum Bundessortenamt und dem Verfahren vor diesem (einschließlich der Gebühren und Auslagen).

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