Skip to end of metadata
Go to start of metadata

You are viewing an old version of this page. View the current version.

Compare with Current View Page History

« Previous Version 7 Next »

 


 

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Grundsätze der Prävention (Ausgabe Oktober 2005)

Link zum RechtstextDGUV Regel 100-001

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel konkretisiert und erläutert die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).

Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch 

  • für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören; 
  • soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein Unfallversicherungsträger zuständig ist.

 

 

  • No labels