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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | DGUV Regel 100-001 |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel konkretisiert und erläutert die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1). Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch - für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören;
- soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein Unfallversicherungsträger zuständig ist.
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