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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | DGUV Vorschrift 54 |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt grundsätzlich für Winden, Hub- und Zuggeräte sowie für Seilblöcke.
Sie gilt nicht für: - Verschiebe- und Wendeeinrichtungen
- Geräte auf Seeschiffen
- Spannwinden zum Herstellen von Schubverbänden bei Wasserfahrzeugen
- Geräte in Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen
- Seillaufräder im Freileitungsbau
- Hubwerke von Seilbaggern, Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Rohrverlegern
- Rammwinden
- Kaltstrangwinden in Stranggießanlagen
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