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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten vom 11. September 2014 |
Kerninhalte | Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von - Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
- Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen;
- Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und jeweils insgesamt mehr als 5.000 Besucher fassen.
Sie gelten nicht für - Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
- Unterrichtsräume in allgemein und berufsbildenden Schulen,
- Ausstellungsräume in Museen und
- Fliegende Bauten.
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