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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2016 |
Kerninhalte | Dieses Gesetz legt für Hessen fest, dass die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz bleibt, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Es regelt die Abgabepflicht des Einleiters und die Ausnahmen sowie die Abgabefreiheit von Niederschlagswasser. Es bestimmt zudem den Veranlagungszeitraum und die Fälligkeit der Abgabe sowie die für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes zuständigen Behörden. |