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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen vom 16. Dezember 2004

Link zum RechtstextNESG

Kerninhalte

Der Erste Teil dieses Gesetzes gilt für Eisenbahninfrastrukturen, die von Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Niedersachsen betrieben werden und nicht zu einer Eisenbahn des Bundes gehören.

Der Zweite Teil gilt für Seilbahnen für den Personenverkehr.

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