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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 |
Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen sowie von Straßenbahnen, soweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen.
Es gilt nicht für die Mitglieder des Fahrpersonals (Fahrer, Beifahrer und Schaffner) - von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Feuerwehr und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes,
- von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, bis zu 2,8 t, es sei denn, dass sie als Fahrpersonal in einem unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes fallenden Arbeitsverhältnis stehen.
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