Kurzbezeichnung | Entwässerungs-, Beitrags- und Gebühren- sowie Entsorgungssatzung Grundstücksentwässerungsanlagen |
Bezeichnung | Entwässerungssatzung der Stadt Meinerzhagen vom 2. Dezember 2016 und Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Meinerzhagen vom 19. Dezember 1991 sowie Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt Meinerzhagen vom 6. Oktober 2014 |
Rechtsebene | Meinerzhagen |
Art der Norm | Satzung |
Kerninhalte | Die Entwässerungssatzung bestimmt, dass die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Meinerzhagen unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms umfasst und die Stadt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen) stellt. Sie regelt unter anderem das Anschluss- und Benutzungsrecht sowie den Anschluss- und Benutzungszwang. Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung berechtigt die Stadt, zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwands für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile einen Kanalanschlussbeitrag und für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage zur Deckung der Kosten Entwässerungsgebühren zu erheben. Sie legt unter anderem die Beitrags- bzw. Gebührenmaßstäbe und die Beitrags- bzw. Gebührensätze fest. Die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen bestimmt, dass die Stadt Meinerzhagen die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen in ihrem Gebiet als öffentliche Einrichtung betreibt. Sie regelt insbesondere das Anschluss- und Benutzungsrecht, den Anschluss- und Benutzungszwang sowie die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen. Zudem berechtigt sie die Stadt, Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen zu erheben, und legt den Gebührensatz fest. |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 06. Januar 2021 |
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Bezeichnung | Entwässerungssatzung |
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Bezeichnung | Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung |
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Bezeichnung | Entsorgungssatzung Grundstücksentwässerungsanlagen |
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