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Link zum Rechtstext

Lüftungsanlagen-Richtlinie

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Fassung November 2006)

Kerninhalte

Diese Richtlinie gilt für den Brandschutz von Lüftungsanlagen, an die Anforderungen nach § 31 LBO in Verbindung mit § 15 LBOAVO gestellt werden (Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist.
Bei der Kombination von Baustoffen ist auf die Verbundwirkung gemäß den Hinweisen in den Verwendbarkeitsnachweisen zu achten.).

Sie gilt nicht für mit Luft arbeitende Transportanlagen (z.B. Späneabsaugung, Rohrpostanlagen).

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