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Link zum Rechtstext

Landesdatenschutzgesetz BW

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landesdatenschutzgesetz vom 12. Juni 2018

Positivliste

Positivliste nicht öffentlicher Bereich

Kerninhalte

Dieses Gesetz trifft ergänzende Regelungen zur Durchführung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) und Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

Es gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen).

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