Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus |
Link zum Rechtstext | Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 |
Kerninhalte | Diese Verordnung bestimmt zur Bekämpfung des Terrorismus, dass Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen von Personen, Organisationen, Vereinigungen und Unternehmen, die alternativ
eingefroren sind. Ihnen dürfen keine Gelder, sonstige finanzielle Vermögenswerte, wirtschaftliche Ressourcen oder Finanzdienstleistungen bereitgestellt werden. Jede wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Umgehungen ist verboten. Ausnahmen sind auf Antrag genehmigungsfähig, wenn die eingefrorenen Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen, zur Begleichung von Steuern, Pflichtversicherungsprämien oder Gebühren für öffentliche Versorgungsleistungen (Gas, Wasser, Strom, Telekommunikation) oder zur Zahlung von Kontoführungsgebühren dienen. |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 07. Oktober 2021 Review vom 01. August 2021 Review vom 08. Februar 2021 Review vom 05. Februar 2021 Review vom 01. August 2020 - Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 Review vom 01. August 2020 - Beschluss (GASP) 2020/1132 |
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