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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern vom 10. Dezember 2020

Link zum RechtstextTRGS 510

Kerninhalte

Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich:
- Ein- und Auslagern,
- Transportieren innerhalb des Lagers,
- Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.
- Bereitstellung zur Beförderung, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt, bzw. im Fall eines Samstags mit Ablauf des nächsten Werktags,
- Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen, als für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen.

Diese TRGS gilt nicht für
- Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden,
- Schüttgüter als Haufwerk in loser Schüttung,
- explosionsgefährliche Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes,
- Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische im Anwendungsbereich des Anhangs I Nummer 5 der GefStoffV,
- organische Peroxide gemäß Anhang III Nummer 2 der GefStoffV,
- radioaktive Stoffe, die dem Atomgesetz bzw. der Strahlenschutzverordnung unterliegen,
- ansteckungsgefährliche Stoffe.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 01. März 2021



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