Link zum Rechtstext | Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
NWoSchG | Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz |
TBB | |
Ausführungserlass | Ausführungsbestimmungen zu § 47 (S. 714/D) |
Kerninhalte | Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Insbesondere dürfen Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht bedroht werden. Unzumutbare Belästigungen oder unzumutbare Verkehrsbehinderungen dürfen nicht entstehen. An Sonderbauten (z.B. Gebäude mit mindestens einem Geschoss, das mit mehr als 400 m2 seiner Grundfläche Büro- oder Verwaltungszwecken dient oder bauliche Anlagen, deren Nutzung mit erhöhter Verkehrsgefahr oder wegen des Umgangs mit Stoffen oder der Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder Gesundheitsgefahr oder erhöhter Strahlen- oder Brandgefahr verbunden ist) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen besondere Anforderungen gestellt werden. Ebenso können Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Diese Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf die Bestellung und die Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten (§ 51 Nr. 20). Das Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz (Niedersächsisches Gesetz über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte - NWoSchG) ist bei der Rechtsnorm verlinkt. Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (VV TB) ist bei der Rechtsnorm verlinkt. |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. August 2022 Review vom 12. Juli 2022 Review vom 14. April 2022 Review vom 07. April 2022 Review vom 05. Januar 2022 Review vom 03. Dezember 2021 Review vom 05. Juli 2021 Review vom 08. Dezember 2020 Review vom 05. August 2020 |
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