Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 |
Link zum Rechtstext | SeeArbG |
Kerninhalte | Dieses Gesetz regelt die Arbeits- und Lebensbedingungen von Seeleuten an Bord von Kauffahrteischiffen (Handelsschiffen), die die Bundesflagge führen. Es gilt nicht für gewerbsmäßig genutzte Sportboote unter 24 Meter Länge, wenn auf diesen nicht mehr als zwei Personen beschäftigt sind. |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 02. Juni 2022 |
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