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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten vom 16. Juli 2021

Link zum Rechtstext

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Kerninhalte

Durch dieses Gesetz werden in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Implementierung der Kernelemente der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht besser nachzukommen. Die Anforderungen sind international anschlussfähig und orientieren sich eng am Sorgfaltsstandard („due diligence standard“) der VN-Leitprinzipien.

Der Entwurf enthält behördliche Durchsetzungsmechanismen.

Das Gesetz begründet eine Bemühenspflicht, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine GarantiehaftungDieses Gesetz ist anzuwenden auf Unternehmen, die

> ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und

> in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.

Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die

> eine Zweigniederlassung gemäß § 13d des Handelsgesetzbuchs im Inland haben und

> in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen.

Ab dem 1. Januar 2024 betragen die in Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2 vorgesehenen Schwellenwerte jeweils 1000 Arbeitnehmer.

Links zur RechtsänderungReview vom 01. August 2021 I ; II ; III ; IV ; V
Review vom 01. August 2021
Review vom 15. April 2021 I ; II ; III ; IV ; V

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