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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen (Ausgabe September 2019)

Link zum RechtstextTRBS 3151/TRGS 751

Kerninhalte

Diese Technische Regel für Betriebssicherheit enthält Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb von
-> Gasfüllanlagen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV,
-> Tankstellen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 6 BetrSichV und
-> Betankungsanlagen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 8 BetrSichV
für Landfahrzeuge und dient dem Schutz Beschäftigter und anderer Personen vor Druck-, Brand- und Explosionsgefährdungen.

Sie enthält auch die sicherheitstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, die den vom Betrieb von Tankstellen und Gasfüllanlagen ausgehenden Brand- und Explosionsgefährdungen sowie Druckgefährdungen für Beschäftigte und andere Personen wirksam begegnen.

An Gasfüllanlagen für Flüssigerdgas (LNG) werden in der Regel mehr als 3 t Flüssigerdgas in oberirdischen Behältern gelagert, daher enthält diese Technische Regel keine Anforderungen an Lagerbehälter für Flüssigerdgas mit einer Lagermenge kleiner 3 t. Aus brandschutztechnischen Gründen ist es nicht möglich, derartig große Lagerbehälter mit anderen Gasfüllanlagen oder Tankstellen in räumlicher Nähe zu betreiben. Die grundlegenden Anforderungen dieser TRBS/TRGS gelten gleichermaßen auch für Gasfüllanlagen für Flüssigerdgas, sofern nicht anderweitig festgelegt.

Sie beinhaltet zudem Anforderungen an Anlagen zur Lagerung und Abfüllung anderer brennbarer Flüssigkeiten, wie Diesel, Altöl und Heizöl sowie Flüssiggas, einschließlich deren Lagerbehälter, soweit sie sich im engen räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Tankstellen oder Gasfüllanlagen befinden.

Sie gilt weder für Flugfeldbetankungsanlagen noch für ortsbewegliche Tankstellen und Gasfüllanlagen.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 14. März 2022 
Review vom 02. Oktober 2020

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