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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Dioxine (Ausgabe August 2008)

Link zum RechtstextTRGS 557

Kerninhalte

Diese Technische Regel für Gefahrstoffe gilt für Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die chlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (Dioxine) enthalten oder aus denen diese entstehen oder freigesetzt werden. Dazu gehören auch Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.

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