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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Versuchstierhaltung (Ausgabe Juli 2012)

Link zum RechtstextTRBA 120

Kerninhalte

Diese Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe gilt für Firmen und Institute, die mit Versuchstieren umgehen, die biologische Arbeitsstoffe in sich tragen bzw. denen diese anhaften können oder mit biologischen Arbeitsstoffen infiziert wurden.

Ihre Anforderungen gelten auch, wenn Versuchstiere zu Versuchs- oder Untersuchungszwecken in andere Bereiche verbracht werden.

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