Kerninhalte | Diese Technische Regel wassergefährdender Stoffe zeigt geeignete Bauweisen für die Ausführung von sekundären Barrieren in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf.
Sie enthält Anforderungen an Leitungen zu Auffangräumen, die nur im Schadensfall beaufschlagt werden, und Anforderungen an bestehende Dichtflächen.
Sie richtet sich insbesondere an die Anlagenbetreiber, Behörden, Sachverständigenorganisationen, Fachbetriebe und Ingenieurbüros, die im Bereich des Gewässerschutzes nach § 62 WHG n.F. (§ 19 g WHG a.F.) tätig sind. |