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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates

Link zum RechtstextRichtlinie 2001/18/EG
NormhistorieABl. EU

Kerninhalte

Vor dem Inverkehrbringen oder der absichtlichen Freisetzung eines „genetisch veränderten Organismus (GVO)“ sind generell Umweltverträglichkeitsprüfungen gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie durchzuführen.

Für bestimmte GVO (als Bestandteile in Arzneimittelwirkstoffen für den menschlichen Gebrauch oder als Produkt bzw. in Produkten) ist eine Anmeldung bzw. Zulassung an die zuständige Behörde vorgeschrieben, dessen Anforderungen in der Richtlinie definiert sind. Im Rahmen eines solchen Zulassungsverfahren, dass je nach GVO-Typ (Arzneimittel, allgemein Produkt) unterschiedlich ist, ist in jedem Fall die Unterrichtung der Öffentlichkeit vorgesehen.

Weiter wird die Kennzeichnung von GVO geregelt.