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titleAufgehoben

Aufgehoben mit Ausnahme von Art. 7 Absatz 2, Art.8 und den Anhängen III bis V


Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln

Link zum RechtstextRichtlinie 92/42/EWG
NormhistorieABl. EU

Kerninhalte

In dieser Richtlinie, die eine Maßnahme im Rahmen des SAVE-Programms zur Förderung von Energieeinsparungen in der Gemeinschaft darstellt, werden die Anforderungen an den Wirkungsgrad von neuen Warmwasserheizkesseln festgelegt, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung gleich oder größer als 4 kW und gleich oder kleiner als 400 kW ist, im folgenden als „Heizkessel“ bezeichnet.