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Link zum Rechtstext | Niedersächsisches AusführungsG zum AbwasserabgabenG |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz in der Fassung vom 24. März 1989 |
Kerninhalte | Dieses Gesetz legt für Niedersachsen fest, dass die Abwasserschädlichkeit insoweit außer Ansatz bleibt, als sie nach dem geschätzten oder gemessenen Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Es regelt die Abgabepflicht des Einleiters und die Ausnahmen sowie die Abgabefreiheit von Niederschlagswasser. |
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Links zur Rechtsänderung |