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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden vom 4. Dezember 2020 |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in - Hochhäusern,
- Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2000 qm Brutto-Grundfläche haben,
- Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder insgesamt bei gemeinsamen Rettungswegen mehr als 200 Besucher fassen; bei Museen und ähnlichen Gebäuden gilt diese Verordnung nur für Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, und ihre Rettungswege,
- Krankenhäusern,
- Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 400 Besucherplätzen und Beherbergungsstätten mit mehr als 100 Gastbetten,
- allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen,
- Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 qm einschließlich der Verkehrsflächen und
- sonstigen Sonderbauten nach § 2 Abs. 8 der Hessischen Bauordnung, soweit die Prüfung zur Gefahrenabwehr erforderlich und nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 17 der Hessischen Bauordnung im Einzelfall angeordnet worden ist.
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Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen) | Am_SumSonderbauten |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. Februar 2021 |
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