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Technische Prüfverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden vom 4. Dezember 2020

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in

  • Hochhäusern,
  • Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2000 qm Brutto-Grundfläche haben,
  • Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder insgesamt bei gemeinsamen Rettungswegen mehr als 200 Besucher fassen; bei Museen und ähnlichen Gebäuden gilt diese Verordnung nur für Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, und ihre Rettungswege,
  • Krankenhäusern,
  • Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 400 Besucherplätzen und Beherbergungsstätten mit mehr als 100 Gastbetten,
  • allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen,
  • Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 qm einschließlich der Verkehrsflächen und
  • sonstigen Sonderbauten nach § 2 Abs. 8 der Hessischen Bauordnung, soweit die Prüfung zur Gefahrenabwehr erforderlich und nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 17 der Hessischen Bauordnung im Einzelfall angeordnet worden ist.
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)Am_SumSonderbauten
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Review vom 01. Februar 2021