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Link zum Rechtstext

Abwasserabgabengesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005

Kerninhalte

Dieses Gesetz verpflichtet die Länder, für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nrn. 1 bis 3 WHG eine Abgabe zu erheben. Die Abwasserabgabe, deren Höhe sich nach der Schädlichkeit des Abwassers bzw. nach der Zahl der Schadeinheiten richtet, ist vom Einleiter zu entrichten.

Unternehmen, die Abwasser einleiten, müssen die Schädlichkeit ihres Abwassers basierend auf verschiedenen Schadstoffen und Schadstoffgruppen berechnen und die ermittelten Schadeinheiten der zuständigen Behörde melden. Sie sind verpflichtet, Abwasserabgaben entsprechend den festgelegten Abgabesätzen zu entrichten und sollten ein Betriebstagebuch führen, um die Überwachungswerte zu protokollieren. Bei Fehlen der erforderlichen Festlegungen in einem Bescheid müssen Unternehmen gegenüber der Behörde erklären, welche Überwachungswerte sie einhalten werden.

Sollten sie ihren Erklärungspflichten nicht nachkommen, können Schadeinheiten geschätzt werden, wobei Abgabepflichtige und Einleiter als Gesamtschuldner haften.

Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenControlling_SumGebühr; WHG_Sum_Abwasser
TagsAbwasserAG; Abwabgabengesetz; AbwasserabgabenG; AbwabgabenG

 

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