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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 |
Link zum Rechtstext | LBO Srl |
TBB | Technische Baubestimmungen |
Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und für Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. |
An Sonderbauten (z.B. Gebäude, deren Geschoss mit der größten Ausdehnung mehr als 1.600 m2 Grundfläche hat, ausgenommen Wohngebäude, oder bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen besondere Anforderungen gestellt werden. Ebenso können Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Diese Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf den Betrieb und die Benutzung, einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten (§ 51 Nr. 22).
Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Änderung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) ist bei der Rechtsnorm verlinkt. | |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 15. April 2024 Review vom 12. August 2023 Review vom 11. Mai 2023 Review vom 05. August 2022 Review vom 01. Mai 2022 - Aktualisierung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) Review vom 01. Mai 2022 - Gesetz Nr. 2076 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften Review vom 04. April 2022 |