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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle (StandJuni 201529. November 2022) |
Kerninhalte | Diese LAGA Mitteilung dient als Vollzugshilfe und gilt für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen bei kontrolliertem Rückbau, Beförderung, Behandlung, Verwertung, Lagerung, Beseitigung und soll zu einem bundeseinheitlichen Vorgehen nach dem Stand der Technik führen. Sie gilt somit auch für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen im Rahmen der Entsorgung asbesthaltiger Geräte und Bauteile, wie der Zerlegung asbesthaltiger Elektro-Speicherheizgeräte und anderer asbesthaltiger Produkte mit dem Ziel der Verwertung einzelner Gerätebestandteile. Sie soll insbesondere den Vollzugsbehörden – ergänzend zu den abfallrechtlichen Vorschriften – als Prüfungs- und Entscheidungsgrundlage dienen bei der Die vorgesehenen Maßnahmen orientieren sich am Gefährdungspotenzial der verschiedenen asbesthaltigen Abfälle. Die Anforderungen der Vollzugshilfe zielen darauf ab, eine Freisetzung von Asbestfasern bei der Abfallaufnahme am Anfallort, der Beförderung und der Ablagerung auf einer Deponie oder bei der sonstigen Entsorgung zu minimieren und die Mengen asbestkontaminierter Abfälle durch getrennte Erfassung asbesthaltiger Bauteile zu reduzieren.soll als Vollzugshilfe eine bundesweit einheitliche Vorgehensweise zur Entsorgung von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen unter der Berücksichtigung möglicher Asbestbelastungen gewährleisten. Dazu dient ein mehrstufiges Konzept. |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 10. Mai 2023 |