/wiki/spaces/KUN/overview Image Removed Image Removed 4 Bund 4.2 Verordnungen
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17 Juni 1998 gilt für das Inverkehrbringen von neuenAufzügen, die ist auf neue Aufzüge anzuwenden, die in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn diese Aufzüge - Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und
- bestimmt sind zur Personenbeförderung,
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Sicherheitsbauteilen, die in Aufzügen im Sinne der Nummer 1 verwendet werden, undBauteilen, die in Aufzüge im Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen.Sie gilt nicht für
Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 Meter pro Sekunde,Baustellenaufzüge,seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,- zur Personen- und Güterbeförderung oder nur zur Güterbeförderung.
Auf Aufzüge, die nur zur Güterbeförderung bestimmt sind, ist sie nur dann anzuwenden, wenn die Aufzüge über betretbare Lastträger und über Steuereinrichtungen, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, verfügen. Sie ist auch auf neue Sicherheitsbauteile für Aufzüge anzuwenden, die auf dem Markt bereitgestellt oder ausgestellt werden. Sie ist nicht anzuwenden auf - Aufzüge, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
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konzipierte gebaute AufzügeSchachtförderanlagenHebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,- Baustellenaufzüge,
- Fahrtreppen und Fahrsteige,
- Hebezeuge
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zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen,in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die - , die in Beförderungsmitteln eingebaut sind,
- Hebezeuge, die mit einer Maschine verbunden sind und ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen, einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen, bestimmt sind
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,Zahnradbahnen,Fahrtreppen und Fahrsteige.Tags | 12. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; 12. Verordnung zum ProdSG; Zwölfte Verordnung zum ProdSG; 12. Produktsicherheitsverordnung; Zwölfte Produktsicherheitsverordnung; Zwölfte ProduktsicherheitsV; Zwölfte ProduktsicherheitsVO; Aufzugsverordnung; AufzugsV; AufzugsVO |
- ,
- Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 Metern pro Sekunde,
- Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
- Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern bei künstlerischen Vorführungen,
- Schachtförderanlagen,
- seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
- Zahnradbahnen.
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Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten | AufbwSum_Produktsicherheit; ProdS_SumBescha; ProdS_Sum12.ProdSV; ProdS_SumCE; QM_SumCE; Eink_SumCE; ProdS_SumBevollmächtigter; ProdS_SumEinführer; ProdS_SumHändler; ProdS_SumHersteller |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. August 2021 |