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Link zum Rechtstext | WasserG |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Saarländisches Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 |
Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser sowie für Teile dieser Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
Es ordnet die oberirdischen Gewässer sowie das Grundwasser auf dem Gebiet des Saarlandes der Flussgebietseinheit Rhein zu und teilt die oberirdischen Gewässer in drei Ordnungen ein.
Es legt neben dem Gemeingebrauch erlaubnisfreie Benutzungen fest und regelt die Eigentumsverhältnisse an den Gewässern sowie deren Ausbau- und Unterhaltungspflichten.
Es bestimmt das Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten.
Es normiert als Abwasserpflichtigen für die Abwasserbeseitigung im Saarland den Entsorgungsverband Saar (EVSG) und regelt die Abwasserbeseitigungspflichten der Gemeinden.
Es normiert die Einrichtung eines Hochwasserwarn- und meldedienstes, regelt die Gewässeraufsicht sowie die Zuständigkeiten und Aufgaben der Wasserbehörden, bestimmt das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz als technische Fachbehörde für alle Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und der Gewässerökologie und überträgt die Aufsicht über den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr.
Es regelt die Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe und legt die Abwasserabgabepflichtigen, die Abgabefreiheit von Niederschlagswasser und die Abgabepflicht bei Kleineinleitungen fest. |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen) | WHG_Sum_MoC |
Tags | SaarlWG; SaarlWassG; SaarlWasserG; SWassG; SWasserG |
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