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IndirekteinleiterVO

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Indirekteinleiterverordnung Sachsen-Anhalt

Kerninhalte

Diese Verordnung bestimmt, dass für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) eine Genehmigung der Wasserbehörde erforderlich ist, wenn an das Abwasser in der AbwV in der jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.