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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Bayerisches Landesplanungsgesetz vom 25. Juni 2012

Link zum RechtstextBayLplG
Kerninhalte

Aufgabe der Landesplanung ist es, nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes (ROG) und dieses Gesetzes den Gesamtraum Bayerns und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind gleichwertige und gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen zu schaffen und zu erhalten.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind

1.
  • zusammenfassende, übergeordnete und überörtliche Raumordnungspläne (Landesentwicklungsprogramm und Regionalpläne) aufzustellen und bei Bedarf fortzuschreiben,
2.
  • raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen aufeinander abzustimmen.

Landesplanung ist Aufgabe des Staates.

 

 

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