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Note

Ersetzt durch MSC.1/Rundschreiben 1497 (CTU-Code) zum 15. Juli 2015.

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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Richtlinien für das Packen von Ladung außer Schüttgut in oder auf Beförderungseinheiten (CTUs) bei Beförderung mit allen Verkehrsträgern zu Wasser und zu Lande vom 17. Februar 1999

Link zum RechtstextCTU-Packrichtlinien

Kerninhalte

Diese (nicht allumfassenden) Richtlinien sind unentbehrlich für die für das Packen und Sichern von Ladung Verantwortlichen sowie für die Personen, deren Aufgabe es ist, diejenigen auszubilden, die CTUs zu packen haben.

Sie helfen, falsches oder fahrlässiges Packen von Ladung in oder auf CTUs zu vermeiden, das ebenso wie unsachgemäße Ladungssicherung sowohl Unfälle mit Personenschaden beim Umschlag oder beim Transport der CTUs als auch schwere und teure Schäden an Ladung oder CTU verursachen kann.

Sie sollen nicht zu Konflikten mit bereits vorhandenen Bestimmungen, die sich auf die Beförderung von Ladung in CTUs beziehen, führen und keine Bestimmungen ersetzen oder aufheben. Sie erstrecken sich weder auf das Befüllen oder Entleeren von Tankcontainern, von ortsbeweglichen Tanks oder von Straßentankfahrzeugen noch auf die Beförderung von unverpacktem Schüttgut.

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