/wiki/spaces/KUN/overview 4 Bund 4.2 Verordnungen
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Link zum Rechtstext | Verordnung über das Genehmigungsverfahren |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte |
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb einer im Anhang der 4. BImSchV |
genannten Anlagen |
- einer Genehmigung
- zur Errichtung und zum Betrieb,
- zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs (Änderungsgenehmigung),
- zur Errichtung oder zum Betrieb einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder zur Errichtung und zum Betrieb eines Teils einer Anlage (Teilgenehmigung), - eines Vorbescheides,
- einer Zulassung des Vorzeitigen Beginns oder
- einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
. Neue Anlagen bedürfen einer Genehmigung nach § 4 BImSchG; Änderungen sind gemäß § 15 BImSchG anzeigepflichtig, wesentliche Änderungen gemäß § 16 BImSchG genehmigungspflichtig. | |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten | ImSch_SumGenehmM |
Tags | 9. Bundesimmissionsschutzverordnung; Neunte Bundesimmissionsschutzverordnung; 9. BundesimmissionsschutzV; Neunte BundesimmissionsschutzV; 9. BundesimmissionsschutzVO; Neunte BundesimmissionsschutzVO |
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Links zur Rechtsänderung | Review vom 08. Juli 2024 |