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/wiki/spaces/KUN/overview Image Removed Image Removed 4 Bund 4.2 Verordnungen

 

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Link zum Rechtstext

Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992

Kerninhalte

Für die in

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb einer im Anhang der 4. BImSchV

(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)

genannten Anlagen

ist das Verfahren bei der Erteilung 
  • einer Genehmigung
    - zur Errichtung und zum Betrieb,
    - zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs (Änderungsgenehmigung),
    - zur Errichtung oder zum Betrieb einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder zur Errichtung und zum Betrieb eines Teils einer Anlage (Teilgenehmigung), 
  • eines Vorbescheides, 
  • einer Zulassung des Vorzeitigen Beginns oder 
  • einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nach dieser Verordnung durchzuführen.

.

Neue Anlagen bedürfen einer Genehmigung nach § 4 BImSchG; Änderungen sind gemäß § 15 BImSchG anzeigepflichtig, wesentliche Änderungen gemäß § 16 BImSchG genehmigungspflichtig.

Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenImSch_SumGenehmM
Tags

9. Bundesimmissionsschutzverordnung; Neunte Bundesimmissionsschutzverordnung; 9. BundesimmissionsschutzV; Neunte BundesimmissionsschutzV; 9. BundesimmissionsschutzVO; Neunte BundesimmissionsschutzVO

 

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