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BGR 159 (alt)

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Hochziehbare Personenaufnahmemittel (Ausgabe Januar 2015)

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf hochziehbare Personenaufnahmemittel, also Einrichtungen, bei denen Personenaufnahmemittel an Tragmitteln hängen und durch Hebezeuge bewegt werden, wie beispielsweise Arbeitsbühnen, Arbeitskörbe, Arbeitssitze, Einfahrhosen und Personenförderkörbe sowie Siloeinfahreinrichtungen.

Sie findet keine Anwendung auf

  • Anlagen, die der Aufzugsverordnung (12. ProdSV) unterliegen,
  • ortsfeste, kraftbetriebene Arbeitsbühnen in Hüttenwerken an Konvertern,
  • Hubarbeitsbühnen nach DGUV Regel 100-500 (Kapitel 2.10),
  • höhenbewegliche Steuerstände von Kranen,
  • Kranführeraufzüge,
  • Anlagen, die ausschließlich artistischen Vorführungen dienen, und
  • Einrichtungen zur Patientenbetreuung.
Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenInst_SumPrüfpf
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Review vom 07. Januar 2022