/wiki/spaces/KUN/overview 6 Bundesländer
Insert excerpt 99 Archiv 99 Archiv nopanel true
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale vom 30. Dezember 2014 |
Link zum Rechtstext |
Denkmalschutzgesetz | |
Kerninhalte | Dieses Gesetz regelt für Schleswig-Holstein |
Kerninhalte
den Denkmalschutz und |
Kulturdenkmale sind Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen vergangener Zeit, deren Erforschung und Erhaltung wegen ihres geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, städtebaulichen, technischen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen (einfache Kulturdenkmale). Hierzu gehören auch Garten-, Park- und Friedhofsanlagen und andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, sowie archäologische Denkmale. Archäologische Denkmale sind bewegliche oder unbewegliche Kulturdenkmale, die sich im Boden, in Mooren oder in einem Gewässer befinden oder befanden und aus denen mit archäologischer Methode Kenntnis von der Vergangenheit des Menschen gewonnen werden kann. Hierzu gehören auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit sowie Zeugnisse pflanzlichen und tierischen Lebens, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllen.
...
die Denkmalpflege. | |
Links zur Rechtsänderung |