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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landesabwasserabgabengesetz vom 29. Mai 1993 |
Kerninhalte | Dieses Gesetz bestimmt, dass, wenn einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet ist, bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz bleibt, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. |