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Info

Die neue Fassung der 11. ProdSV gilt ab 20. April 2016.


...

Link zum Rechtstext

Explosionsschutzverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz vom

12

6.

Dezember 1996

Januar 2016

Kerninhalte

Diese Verordnung

gilt für die Bereitstellung

ist auf die folgenden neuen Produkte, die auf dem Markt

von neuen Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen

bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, anzuwenden:

  • Geräte und Schutzsysteme, die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
  • bestimmt sind, einschließlich Komponenten für ihren Einbau.
  • Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen
für den Einsatz
  • , die zur Verwendung außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind,
die
  • jedoch im Hinblick auf
Explosionsgefahren jedoch
  • Explosionsrisiken für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen
im Sinne der Nummer 1
  • erforderlich sind oder
dazu beitragen, und Komponenten, die in Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen
  • zum sicheren Betrieb beitragen.

Sie

gilt

ist unter anderem nicht

für

anzuwenden auf:

  • Medizinische Geräte, die zur
bestimmungsgemäßen
  • Verwendung in medizinischen Bereichen bestimmt sind.
  • Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von
Sprengstoff
  • Sprengstoffen oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird.
  • Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und
nicht kommerzieller
  • nichtkommerzieller Umgebung
vorgesehen
  • bestimmt sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann
,
  • .
persönliche Schutzausrüstungen
  • Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der 8. ProdSV
  • Seeschiffe und bewegliche Off-Shore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe
oder
  • und auf diesen Anlagen
,
  • Beförderungsmittel,
das heißt
  • d.h. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf
Straßen- und Schienennetzen
  • der Straße, auf der Schiene oder auf dem
Wasserweg
  • Wasser bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen
-
  • und
Schienennetzen
  • Schienen oder auf dem Wasser konzipiert sind
. Nicht ausgenommen sind
  • ; Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen,
Tags

11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; 11. Verordnung zum ProdSG; Elfte Verordnung zum ProdSG; 11. Produktsicherheitsverordnung; Elfte Produktsicherheitsverordnung; Elfte ProduktsicherheitsV; Elfte ProduktsicherheitsVO; Explosionsschutzverordnung; ExplosionsschutzV; ExplosionsschutzVO

 

  • sind nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenAufbwSum_Produktsicherheit; ProdS_SumBescha; ProdS_Sum11.ProdSV; ProdS_SumCE; QM_SumCE; Eink_SumCE; Inst_Gfstoff_Sum_9; FaSi_Gfstoff_Sum_9; FM_Gfstoff_Sum_9; F2_SumGefährdb; ProdS_SumBevollmächtigter; ProdS_SumEinführer; ProdS_SumHändler; ProdS_SumHersteller
Links zur Rechtsänderung

Review vom 01. August 2021