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Link zum Rechtstext | Bausachverständigenverordnung |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Anders als in den anderen Bundesländern ist die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht in Baden-Württemberg in den einzelnen Verordnungen (§ 16 Garagenverordnung, § 30 Verkaufsstättenverordnung, § 14 Versammlungsstättenverordnung) geregelt. Die BauSVO nimmt lediglich Bezug auf diese Verordnungen, die wiederum auf sie verweisen. |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 08. Dezember 2022 |