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Note |
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Die Verordnung wurde zum 1. Februar 2016 durch die neue Verordnung (EU) Nr. 2015/1998 aufgehoben und ersetzt. |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit |
Link zum Rechtstext | Verordnung (EU) Nr. 185/2010 |
Kerninhalte | Mit dieser Verordnung werden detaillierte Maßnahmen (siehe Anhang) für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, sowie allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards festgelegt. WICHTIG: Seit dem 26. März 2013 gelten nur Luftfrachtsendungen als „sicher", die von einem bekannten Versender (bV) stammen, der vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zugelassen wurde und in der EU-Datenbank (RAKCD) eingetragen ist. Alle anderen Sendungen werden als „unsicher" eingestuft und müssen vor der Verladung eingehend kontrolliert werden. Für die behördliche Zulassung zum bV muss ein Unternehmen im Wesentlichen Folgendes erfüllen:
Die Zulassung gilt fünf Jahre. Der zugelassene Betriebsstandort unterliegt der Aufsicht durch das LBA und wird mehrmals jährlich überprüft. Die Verlängerung der Zulassung muss rechtzeitig vor Ablauf beim LBA beantragt werden. |
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