/wiki/spaces/KUN/overview 5 Technische Regeln TRAS
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen vom |
16. |
September 2021 | |
Link zum Rechtstext | TRAS 110 |
Kerninhalte |
Diese Technische Regel für Anlagensicherheit |
ist auf Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von |
drei Tonnen |
Ammoniak oder mehr |
anzuwenden. Wenn die Anlagengröße ( |
drei Tonnen Gesamtinhalt an Ammoniak) durch Erweiterung einer bestehenden Kälteanlage erstmals erreicht oder überschritten wird, unterliegt die gesamte Anlage den Anforderungen dieser |
Regel. Sie gilt grundsätzlich auch für Kälteanlagen, die gemeinsam mit Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung (Nr. 4.1 des Anhangs zur 4. BImSchV) betrieben |
werden. Es wird empfohlen, |
sie auch auf Kälteanlagen ab 300 kg Gesamtfüllmenge anzuwenden, wenn die Kälteanlage in der Nähe von Schutzobjekten betrieben wird. |
(3) Diese TRAS erfasst nicht die zusätzlichen Anforderungen, die sich nach der Versammlungsstättenverordnung, z. B. für Zuschauerräume in Hallenkunsteisbahnen, ergeben können.
(4) Ammoniak-Kälteanlagen im Sinne dieser TRAS sind Kälteanlagen und auch Wärmepumpen, die nach dem Kompressionsprinzip arbeiten. Sie umfassen eine Kombination von Anlagenteilen, die einen geschlossenen Ammoniakkreislauf bilden, in dem flüssiges Ammoniak durch Verdampfen Wärme aufnimmt und gasförmiges Ammoniak, nachdem es mit mechanischer Verdichtung auf höheren Druck gebracht wurde, durch Verflüssigung Wärme abgibt.
(5) Die in der TRAS zitierten geltenden Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften für Ammoniak-Kälteanlagen sind im Anhang 5 aufgelistet.
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