Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung vom 16. April 2021 |
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Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Mit diesem Gesetz wird ein Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung eingeführt. Es gilt für die Interessenvertretung gegenüber den Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages und für die Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung. Auch auf Landesebene (Landtag) gelten jeweils die Lobbyregistergesetze der Bundesländer. |
Lobbyregisterregelungen der Bundesländer | Baden-Württemberg |
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