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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 1325. April 1994Februar 2016 |
Kerninhalte | Zweck dieses Gesetzes ist es insbesondere, im Bewusstsein der besonderen Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit - den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des NaturhaushaltsNaturhaushaltes, das Klima, dem den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
- die Forstwirtschaft zu fördern und,
- die Waldbesitzer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,
- einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen und
- das Betreten und Nutzen der freien Landschaft zu ordnen.
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