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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung zum Schutze des Baumbestandes im Lande Bremen vom 5. Dezember 2002 |
Kerninhalte | Bäume im Lande Bremen werden, außer auf Flächen, die gemäß § 2 Abs. 1 des Bremischen Waldgesetzes Wald darstellen, in dem nachstehend näher bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt.
Geschützt sind: - Laubbäume einschließlich Schalenobst grundsätzlich mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm
- Obstbäume, die keiner erwerbsgärtnerischen Nutzung unterliegen, sowie Bäume der Gehölzarten Ilex (Stechpalme), Taxus (Eibe) und Crataegus (Weiß- oder Rotdorn) mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm
- Bäume der Gehölzart Salix (Weide) mit einem Stammumfang von mindestens 300 cm sowie als Kopfweiden ausgebildete Bäume der Gehölzart Salix (Weide) mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm
- Nadelbäume, außer Taxus (Eibe), mit einem Stammumfang von mindestens 300 cm
Der Stammumfang ist in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend.
Nicht geschützt sind: - Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen
- Bäume der Gehölzarten Populus (Pappel) und Betula (Birke)
- Bäume auf den Parzellen im Sinne des § 1 des Bundeskleingartengesetzes
- abgestorbene Bäume
- Bäume mit einem Stammumfang von weniger als 250 cm, die einen Abstand von weniger als 400 cm zu zugelassenen baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen, aufweisen. Maßgeblich ist der Abstand zwischen der dem Gebäude zugewandten Stammseite und der Gebäudewand (ohne Vorbauten wie beispielsweise Balkone, Wintergärten, Terrassen) in 100 cm Baumhöhe.
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