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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg vom 26. März 2007 |
Link zum Rechtstext | BbgUIG |
Kerninhalte |
Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
...
Dieses Gesetz bestimmt für Brandenburg die grundsätzliche Anwendung des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG). Lediglich die informationspflichtigen Stellen, der Rechtsschutz, die Überwachung privater informationspflichtiger Stellen, die Ordnungswidrigkeiten und die Kosten sind gesondert geregelt. | |
Links zur Rechtsänderung |