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Stadtreinigung Hamburg

Bezeichnung/Link zum Rechtstext  

Gesetz zur Errichtung der Anstalt Stadtreinigung Hamburg vom 9. März 1994

Kerninhalte

Dieses Gesetz bestimmt, dass die Freie und Hansestadt Hamburg die „Stadtreinigung Hamburg" (Stadtreinigung) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg errichtet und diese als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die hoheitliche Aufgabe der Entsorgung der Abfälle, die im Gebiet der Freien und Hansestadt anfallen, wahrnimmt. Neben der Abfallentsorgung (unter anderem Sammlung und Transport von Abfällen sowie Planung, Errichtung und Betrieb von Abfallentsorgungseinrichtungen einschließlich der mit der Abfallentsorgung im Zusammenhang stehenden Nachsorge) obliegen der Stadtreinigung auch die Reinigung der öffentlichen Wege einschließlich der Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, die Räumung und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte sowie der öffentliche Reinigungsdienst.

Es regelt zudem den Anspruch der Stadtreinigung auf Zahlung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Abfallentsorgung unter Verwendung von Umleer- und Einwegbehältern, für die öffentliche Abfallentsorgung mit Wechselbehältern oder durch Sammelfahrzeuge und für die Entsorgung loser Abfälle sowie für die Reinigung der öffentlichen Anlagen.

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