Image Removed Image Removed
Insert excerpt |
---|
| 99 Archiv |
---|
| 99 Archiv |
---|
nopanel | true |
---|
|
„Fahrzeuge" „Fahrzeuge“ und soll sicherstellen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden und die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der EU gemäß Richtlinie 2008/57/EG gewährleistet wird. Sie gilt für -> Verbrennungstriebzüge und/oder elektrische Triebzüge, -> Verbrennungstriebfahrzeuge oder elektrische Triebfahrzeuge, -> Reisezugwagen und
|
mobile Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen-> Sonderfahrzeuge, z. B. Gleisbaumaschinen. Sie gilt nicht für -> Untergrundbahnen, Straßenbahnen und andere Stadt- und Regionalbahnsysteme, -> Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden, -> Fahrzeuge, die ausschließlich auf Infrastrukturen eingesetzt werden, die in privatem Eigentum stehen und die ausschließlich zur Nutzung durch den Eigentümer für dessen eigenen Güterverkehr vorgesehen sind, -> Fahrzeuge, die ausschließlich für den lokal begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden. |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 06. April 2023 |