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Erneuerbare-Wärme-Gesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg vom

20

17.

November 2007

März 2015

Kerninhalte

Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes den Einsatz von erneuerbaren Energien zu Zwecken der Wärmeversorgung bei Gebäuden und die effiziente Nutzung der Energie in Baden-Württemberg zu steigern, die hierfür notwendigen Technologien weiter auszubauen und dadurch die Nachhaltigkeit der Energieversorgung im Wärmebereich zu verbessern.

Das Gesetz soll dazu beitragen, die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 schrittweise zu verringern und bis zum Jahr 2030 eine Minderung um mindestens 65 Prozent zu erreichen.

Es gilt für

Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime. Hiervon ausgenommen sind sowohl Wohngebäude, die weniger als vier Monate im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. April genutzt werden, als auch Wohngebäude mit einer Wohnfläche von weniger als 50 m2.

 

 

alle am 1. Januar 2009 bereits errichteten Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt werden.
Ausnahmen sind in § 2 Abs. 2 geregelt. Zu ihnen zählen unter anderem:
-> Wohn- und Nichtwohngebäude mit einer Wohn- bzw. Nettogrundfläche von weniger als 50 m²
-> Betriebsgebäude, die nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen oder auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt werden.
-> Gewerbliche und industrielle Hallen, bei denen der überwiegende Teil der Nettogrundfläche der Fertigung, Produktion, Montage und Lagerung dient.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 01. März 2023